Grundsätzlich ist im Zeitraum von 1. März bis 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen verboten. Hier schützt der Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes nistende Vögel.
In einer Klarstellung vom Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz (BMU) wird aber relativiert, dass der Begriff "gärtnerisch genutzte Grundfläche" auch Haus- und Kleingärten
einschließt.
Quelle: http://www.baeumeundrecht.de/pdf/bndschutz.pdf
Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Kommunen, z.B. in Stuttgart, zusätzlich lokale Verordnungen zum Schutz der Bäume, sogenannte Baumschutzsatzungen, die das Fällen von Bäumen in
Abhängigkeit von Größe und Art untersagen.
Quelle: https://www.stuttgart.de/baumschutz
Um in diesem Spannungsfeld aus Bundes-, Landes und Kommunalgesetzen keine Vorschrift zu übersehen, bestehen wir vor der Fällung auf einer Bestätigung Ihrer jeweiligen Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Huberbaum
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